Satzung
Diese Satzung wurde vom Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 3. November 2004 anerkannt. Damit erlangte die Stiftung Rechtsfähigkeit.
Satzung der
"Stiftung der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung"
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen
Stiftung der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung - Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der beruflichen Bildung auf dem Gebiet der Psychoanalyse. Zweck der Stiftung ist auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und die Förderung der Denkmalpflege, soweit die Kulturwerte und Denkmäler einen Bezug zur Psychoanalyse haben.
- Die Stiftung fördert die Wissenschaft und Forschung insbesondere durch
- die Finanzierung und Mitfinanzierung von psychoanalytischen Forschungsvorhaben im In- und Ausland, auch in Form von Kooperationsprojekten mit anderen wissenschaftlichen Disziplinen;
- die Finanzierung und Mitfinanzierung von Vorhaben der Konfliktforschung im In- und Ausland;
- die Förderung der psychoanalytischen Forschung durch Ausschreibung von Preisen für Personen, die sich besondere Verdienste um die Psychoanalyse erworben oder besondere Leistungen in der psychoanalytischen Forschung oder der Anwendung der Psychoanalyse erbracht haben.
- Die Stiftung fördert die berufliche Bildung insbesondere durch
- die Mitfinanzierung von Einrichtungen im In- und Ausland, die der Erforschung der Psychoanalyse sowie der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Psychoanalyse dienen;
- die Förderung von nach sozialen Kriterien ausgewählten bedürftigen Teilnehmern in der beruflichen psychoanalytischen Aus-, Fort- und Weiterbildung im In- und Ausland durch Darlehen und/oder Stipendien.
- Eine Förderung der Wissenschaft und Forschung ist der Stiftung nur gestattet, wenn die Ergebnisse der Forschungsvorhaben oder der wissenschaftlichen Arbeiten der Allgemeinheit im Inland zugänglich gemacht werden; eine Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten ist der Stiftung nur gestattet, wenn die geförderten Bibliotheken und Archive für psychoanalytische Forschungszwecke allgemein zugänglich sind. Dies hat die Stiftung vor der Vergabe der Fördermittel sicherzustellen.
- Die Stiftung fördert die Denkmalpflege insbesondere durch Mitfinanzierung von Einrichtungen, die die Erhaltung und Wiederherstellung von historisch bedeutenden Bau- oder Bodendenkmälern im Inland mit wesentlichem Bezug für die Geschichte der Psychoanalyse betreiben, soweit die Denkmäler nach den landesrechtlichen Vorschriften als solche anerkannt sind. Die Anerkennung hat sich die Stiftung durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweisen zu lassen.
- Die Stiftung fördert die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten durch die Mitfinanzierung von Einrichtungen, die Bibliotheken und Archive mit großer Bedeutung für die Psychoanalyse unterhalten.
- Die Stiftung kann ihre Zwecke dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel entweder unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung, Bildung und Wissenschaft, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und zur Denkmalpflege einsetzt oder ganz oder teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Verwirklichung der in Buchst. a) bis d) genannten Zwecke zur Verfügung stellt.
- Die Stiftung fördert die Wissenschaft und Forschung insbesondere durch
§ 3
Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus
- dem der Stiftung durch das Stiftungsgeschäft zugewendeten Vermögen in Höhe von € 100.000,
- den im Rahmen des § 58 Nr. 11 AO dem Vermögen zuzuführenden Zuwendungen, insbesondere Zuwendungen mit der ausdrücklichen Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zuwendung der Erhöhung des Stiftungsvermögens dienen soll, und
- den im Rahmen der steuerlichen Vorschriften der §§ 51 ff. AO gebildeten freien Rücklagen.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wertbeständig und ertragbringend, insbesondere aber sicher anzulegen.
§ 4
Verwendung der Erträge und Zuwendungen
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind unter Beachtung der steuerlich gebotenen zeitnahen Verwendungspflicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks, zur Deckung der notwendigen Verwaltungskosten und zur Erhaltung und Erhöhung des Stiftungsvermögens im Rahmen der steuerlichen Vorschriften der §§ 51 ff. AO zu verwenden.
- Die Stiftung darf in Durchführung ihrer Zweckbestimmung sowohl von dem Stifter als auch von Dritten Zustiftungen und Zuwendungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu den in § 2 bestimmten Stiftungszwecken entgegennehmen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise im Rahmen der steuerlichen Vorschriften der §§ 51 ff. AO Rücklagen zuführen.
- Die Stiftung kann insbesondere gebundene Förderrücklagen bilden, um bestimmte Projekte im Bereich der steuerbegünstigten Satzungszwecke zu finanzieren, wenn für die Durchführung des Projektes konkrete Zeitvorstellungen bestehen oder die Durchführung glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der Stiftung in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Zuwendungen Dritter dürfen einer Förderrücklage zugeführt werden, wenn sie nicht das Stiftungsvermögen erhöhen.
- Freie Rücklagen gehören zum Stiftungsvermögen.
§ 5
Leistungen aus Stiftungsmitteln
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Das gilt auch dann nicht, wenn Leistungen wiederholt gewährt wurden. Die Stiftungsorgane sind nicht gehalten, bei der Mittelverwendung einen Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen.
- Die gemäß dem Stiftungszweck zu bewirkenden Leistungen erfolgen nach pflichtgemäßem, weder aufsichtsbehördlich noch gerichtlich nachprüfbarem Ermessen des Stiftungsvorstandes.
- Soweit Stiftungsorgane Richtlinien für die Mittelvergabe erlassen, haben diese nur stiftungsinterne Wirkung.
- Gesuche auf Leistungen aus Stiftungsmitteln werden an den Vorstand gerichtet.
§ 6
Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- das Kuratorium,
- der wissenschaftliche Beirat.
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für die Auslagen und den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Art und Umfang der Auslagen und Aufwendungen sowie die Höhe der Pauschale sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende des Vorstandes und die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung des im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter VR 2630 Nz eingetragenen Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung) e.V. (im folgenden kurz "DPV") bestellt. Ein Mitglied des Vorstands der Stiftung soll gleichzeitig Mitglied des geschäftsführenden VorstandsSatzung (Der geschäftsführende Vorstand der DPV besteht aus den Inhaber folgender Positionen: dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Leiter und dem stellvertretenden Leiter des zentralen Ausbildungsausschusses, dem Sekretär und dem Schatzmeister) des DPV sein. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind möglich. Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied der Stiftung vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand des DPV ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit.
- Vorstandsmitglieder der Stiftung können vom geschäftsführenden Vorstand des DPV jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Den betroffenen Vorstandsmitgliedern der Stiftung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne der §§ 86, 26, 27 Abs. 3, 28 ff. BGB. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt; der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu verwirklichen. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel stets den Anforderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
- gegebenenfalls die Aufstellung eines Wirtschaftsplans;
- die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
- die Aufstellung einer Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht; der Vorstand kann statt dessen eine Rechnungslegung entsprechend den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB (§§ 238 bis 263 HGB), soweit diese auf die Stiftung der Sache nach anwendbar sind, vornehmen;
- die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese soll vom erweiterten Vorstand des DPV genehmigt werden.
§ 9
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern.
- Die DPV-Institute jeder Region (Nord, Mitte, Süd) sollen für jede Region ein Kuratoriumsmitglied zur Wahl durch die Mitgliederversammlung des DPV vorschlagen. Ferner sollen der zentrale Ausbildungsausschuß des DPV und die Forschungs-/Hochschulkommission des DPV je ein Kuratoriumsmitglied zur Wahl durch die Mitgliederversammlung des DPV vorschlagen. Wird ein vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt, hat das vorschlagende Gremium das Recht, einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Es ist zulässig, von vornherein Ersatzwahlvorschläge zu unterbreiten.
- Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung des DPV bis zu vier weitere Mitglieder des Kuratoriums bestellen. Bestellt werden können Ausbildungskandidaten, ordentliche und außerordentliche Mitglieder des DPV sowie Personen, die dem DPV oder der Psychoanalyse nahe stehen oder sonst bei der Verwirklichung der Stiftungszwecke dienlich sein können.
- Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich dem Vorstand oder dem wissenschaftlichen Beirat der Stiftung angehören.
- Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird in Anwendung von Abs. 1 unverzüglich ein neues Mitglied als Nachfolger bestellt.
- Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand des DPV aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
- Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel auszusprechen;
- gegebenenfalls die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes;
- die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht bzw. des Jahresabschlusses;
- die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Zwecks;
- die Entlastung des Vorstandes.
- Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
§ 11
Wissenschaftlicher Beirat
- Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern. Diese werden jeweils von der Mitgliederversammlung des DPV bestellt. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats dürfen nicht zugleich dem Kuratorium oder Vorstand der Stiftung angehören.
- Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind möglich.
- Scheidet ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats der Stiftung vor Ablauf der Amtszeit aus dem Beirat aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand des DPV ein neues Beiratsmitglied für den Rest der Amtszeit.
- Beiratsmitglieder der Stiftung können vom geschäftsführenden Vorstand des DPV jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Den betroffenen Beiratsmitgliedern der Stiftung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 12
Rechte und Pflichten des wissenschaftlichen Beirates
- Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand der Stiftung in wissenschaftlichen Fragen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
- die Begutachtung von Anträgen auf Förderung wissenschaftlicher Projekte im Rahmen des Stiftungszwecks;
- die Bewertung wissenschaftlicher Aktivitäten, für die Anträge auf Förderung an die Stiftung gestellt worden sind oder die die Stiftung finanziell unterstützen will;
- die Beratung von Antragstellern;
- die Initiierung von durch die Stiftung zu fördernden wissenschaftlichen Projekten;
- die laufende Überwachung von im Rahmen des Stiftungszwecks ergriffenen Fördermaßnahmen.
- Der wissenschaftliche Beirat ist, bevor der Stiftungsvorstand Maßnahmen zur Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) oder der beruflichen Bildung (§ 2 Abs. 2 Buchst b) zusagt, anzuhören.
- Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese soll vom erweiterten Vorstand des DPV genehmigt werden.
§ 13
Beschlußfassung
- Zu Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
- Die Organe sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn in der Sitzung kein Widerspruch erhoben wird.
- Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen Abstimmungsverfahren (auch per Telefax oder E-Mail) gefaßt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlußfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
- Über Sitzungen der Organe sowie über Beschlußfassungen im schriftlichen Abstimmungsverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind von Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.
§ 14
Satzungsänderung
- Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert wird.
- Der Satzungsänderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands der Stiftung und des Kuratoriums.
- Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung des Stifters sowie des zuständigen Finanzamtes und der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 15
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können der Vorstand der Stiftung und das Kuratorium die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder, des Vorstands der Stiftung und des Kuratoriums.
- Der Beschluß bedarf der vorherigen Zustimmung des Stifters und des zuständigen Finanzamts.
- Der Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§ 16
Vermögensanfall
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten nach Maßgabe von mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschlüssen des Vorstandes und des Kuratoriums
- an den steuerbegünstigten DPV, oder, insbesondere wenn der DPV als Mittelempfänger nicht in Betracht kommt, an die folgenden Körperschaften (in der nachstehenden Reihenfolge):
- die dem DPV angeschlossenen Institute, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind, oder
- die Freud-Stiftung e.V., Frankfurt, sofern sie als gemeinnützig anerkannt ist, oder
- eine von dem Vorstand und dem Kuratorium mit jeweils einer Dreiviertel-Mehrheit bestimmte andere gemeinnützige Körperschaft im Inland.
oder, wenn die in 1.1 genannten Empfänger nicht in Betracht kommen, - an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung
- an den steuerbegünstigten DPV, oder, insbesondere wenn der DPV als Mittelempfänger nicht in Betracht kommt, an die folgenden Körperschaften (in der nachstehenden Reihenfolge):
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.